Wissen A-Z

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einfach erklärt

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OBLIEGENHEITEN

sind Pflichten des Versicherungsnehmers, die zwar nicht auf dem Gerichtsweg einklagbar sind, bei deren Verletzung muss der Versicherungsnehmer aber mit erheblichen Nachteilen rechnen – wie etwa mit Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall und/oder dem Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung. Beispiele für Obliegenheiten sind: wahrheitsgemäße Beantwortung der Fragen am Antrag, Bekanntgabe von Gefahrerhöhungen während der Vertragslaufzeit, Einhaltung von Verwendungs- und Sicherheitsvorschriften, unverzügliche Schadensmeldung, Schadenminderungs- und Aufklärungspflicht. Beachten Sie, dass auch kleine „Mogeleien“ dazu führen, dass der Versicherer nicht zahlen muss.

OLDTIMERVERSICHERUNG

Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Liebhaberfahrzeuge (PKW, Kombis oder Motorräder), die gut erhalten sind und ein Mindestalter (20 oder 25 Jahre – je nach Versicherungsgesellschaft) aufweisen müssen und nur gelegentlich benützt werden. Für eine begünstigte Versicherung verlangen die meisten Versicherer ein Sachverständigengutachten über den Zustand des Fahrzeuges.

ONLINE ABSCHLUSS

Direktabschluss zumeist einfacher Produkte über das Internet, wie z.B. KFZ-, Haushalts-, oder Rechtsschutzversicherung. Der individuelle Bedarf des Kunden bleibt hierbei unberücksichtigt, die Beratung fehlt.

OPTING OUT

ist die Ausnahme von der gesetzlich verpflichtenden Kranken- und/oder Pensionsversicherung. Manche Freiberuflergruppen (Ärzte, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Apotheker und Zivilingenieure) haben durch ihre Kammerorganisation einen privatrechtlichen Krankenversicherungs-Gruppenvertrag, sodass die GSVG-Pflichtversicherung entfallen kann. Es besteht für Mitglieder dieser Kammern die Wahlmöglichkeit zwischen GSVG Pflicht- oder Selbstversicherung, ASVG Selbstversicherung oder dem privatrechtlichen Gruppenvertrag der Kammer.

ORDENTLICHE KÜNDIGUNG

Bei Versicherungsverträgen mit bestimmter Laufzeit und vereinbarter Verlängerungsklausel sowie Versicherungen, die auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurden, kann der Versicherungsnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (1 Monat bei Konsumentenverträgen, 3 Monate bei Nichtkonsumentenverträgen) kündigen (Ablaufkündigung).