Wissen A-Z

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einfach erklärt

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WARTEZEIT

ist der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und der Leistungspflicht des Versicherers – das heißt, der Versicherungsschutz tritt erst nach diesem Zeitraum ein. Wartezeiten gibt es in der privaten Krankenvorsorge oder in der Rechtsschutzversicherung.

WECHSELKENNZEICHEN

bedeutet, dass mehrere Fahrzeuge (maximal drei) mit einem Kennzeichen angemeldet werden, wobei stets nur ein Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann. Die Versicherungsprämie für die Haftpflichtversicherung wird in der Regel nach dem PS/KWstärksten Fahrzeug berechnet, die Kaskoversicherungsprämie wird pro Fahrzeug kalkuliert, jedoch um einen Abschlag für die schwächeren Fahrzeuge vermindert. Die motorbezogene Steuer ist nur für das Fahrzeug mit der höchsten Steuereinstufung zu entrichten.

WECHSELWIRKUNG

Begriff aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Das sind Auswirkungen einer Betriebsunterbrechung eines Betriebes auf andere Betriebe desselben Eigentümers (wie etwa Hersteller und Handel). Solche Wechselwirkungsschäden können mitversichert werden

WEGFALL DES VERSICHERTEN INTERESSES

ist ein Kündigungsgrund für den Versicherungsvertrag und liegt vor bei Veräußerung, Zerstörung oder Verlust der versicherten Sache (z.B. Totalschaden).

WERTANPASSUNG

ist eine planmäßige Anpassung von Prämien und Leistungen an einen bestimmten Index (Verbraucherpreis-, Baukosten- oder Mischindex) um eine laufende Unterversicherung durch Inflation zu vermeiden. In der Personenversicherung erfolgt die Wertanpassung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung.

WERTMINDERUNG

Wird vom Versicherer dann erbracht, wenn trotz Reparatur einer beschädigten Sache der Verkehrswert im Vergleich zu einer unbeschädigten Sache vermindert ist (ein „merkantiler Minderwert“ entsteht). Wertminderung kann unter bestimmten Kriterien z.B. bei einem Unfallfahrzeug zusätzlich zu den Reparaturkosten geltend gemacht werden – über die Höhe entscheidet meist ein Sachverständiger.

WERTSACHEN

Ist ein Begriff für besonders (einbruch)diebstahlgefährdete Gegenstände, wie etwa:

  • Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge
  • Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin
  • Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände
  • sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken

In der Reisegepäckversicherung: zusätzlich Fotoapparate, Kameras. Zu beachten ist, dass es für Wertsachen in der Einbruchdiebstahl- und Reisegepäckversicherung Entschädigungsgrenzen (eingeschränkten Versicherungsschutz) gibt bzw. Wertsachen nur unter bestimmten Sicherheitsvorkehrungen vollständig versichert werden können.

WETTERVERSICHERUNG (Regenausfallversicherung)

deckt den finanziellen Schaden, der entsteht, wenn eine Veranstaltung durch widrige Wetterumstände abgesagt, abgebrochen, verlegt oder verschoben werden muss

WIDERRUFLICHES BEZUGSRECHT

Ist das in der Regel gewählte Bezugsrecht in der Personenversicherung – es besagt, dass der Versicherungsnehmer jederzeit schriftlich die bezugsberechtigte Person ändern kann.

WIDERRUFSRECHT

Innerhalb von 14 Tagen kann der Antragsteller seinen Versicherungsantrag widerrufen, wenn er darüber informiert wurde und er dies unterfertigt hat. Hat er diese Information nicht erhalten, so erlischt das Widerrufsrecht 1 Monat nach Zahlung der Erstprämie. Kein Widerrufsrecht besteht bei kurzfristigen Verträgen (Laufzeit unter 1 Jahr), Lebensversicherungen (hier besteht ein Rückrittsrecht) und Anträge für gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit.

WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Ist der Preis der versicherten Sache gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt des Schadens. In der KFZ-Versicherung wird bis zum Kaufpreis (inkl. Zubehör) eines gleichwertigen Gebrauchtwagens (gleiche Marke und Type gemäß Eurotaxliste) zum Schadenszeitpunkt Entschädigung geleistet.

WIEDERINKRAFTSETZUNG

Bedeutet, dass ein beitragsfreier oder gekündigter Versicherungsvertrag wieder aufgenommen wird

WITWENRENTE

In der Rentenversicherung kann man die lebenslange Weiterzahlung einer Witwen/Witwerrente vereinbaren – sie tritt in Kraft bei Ableben der bezugsberechtigten Person während der Rentenzahlungsdauer.

WOHNUNGSWECHSEL

Bei Wohnungswechsel geht die Haushaltsversicherung grundsätzlich auf die neue Wohnung (innerhalb Österreichs) über. Der Vorteil ist, dass während des Umzuges beide Wohnungen als versichert gelten. Ab den Haushaltsversicherungsbedingungen 1989 kann die Versicherung auch vor Beginn des Umzuges auf den Tag der Übersiedlung gekündigt werden.