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MASCHINENVERSICHERUNG

Die Maschinenversicherung gewährt Versicherungsschutz für einzelne Maschinen (stationäre und/ oder fahrbare), den gesamten Maschinenfuhrpark, maschinelle oder technische Einrichtungen infolge menschlichem Versagen (Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit) technischem Versagen (unmittelbarer Wirkungen der elektrischen Energie wie etwa Kurzschluss oder Überspannung, aber auch Konstruktions-, Guss-, Material-, Herstellungsfehler, Versagen von Mess- oder Regel- und Sicherheitseinrichtungen) und von außen einwirkende Einflüsse wie Sturm, Frost, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl oder Raub.

MASCHINEN-BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG (MBU)

Für viele Unternehmen ist der plötzliche Ausfall einer oder mehrerer Maschinen durch einen Sachschaden mit hohen finanziellen Schäden verbunden (fortlaufende Kosten und Entgang an Gewinn während der Dauer der Betriebsunterbrechung). Mit einer MBU kann man dieses Risiko an einen Versicherer auslagern.

MEHRKOSTENVERSICHERUNG

a) in der Maschinen- und Elektronikversicherung: bei Betriebsunterbrechung infolge eines Sachschadens ersetzt die Mehrkostenversicherung den finanziellen Mehraufwand z.B. durch Anmietung einer Ersatzanlage oder die Anstellung von zusätzlichen Personal oder erhöhte Kosten durch andere Fertigungstechniken.
b) in der Reiseversicherung können die Mehrkosten einer notwendigen Rückreise (z.B. wenn die Reise aufgrund von Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung vorzeitig abgebrochen werden muss) oder durch verlängerten Aufenthalt am Urlaubsort abgedeckt werden.
c) in der Sachversicherung können Mehrkosten mitversichert werden, die nach einem Feuer-, Sturm- oder Leitungswasserschaden durch behördliche Auflagen (verschärfte Brandschutz-, Umweltschutz- oder Bauvorschriften) oder infolge Preissteigerungen oder für bauliche Verbesserungen für den Wiederaufbau aufgewendet werden (müssen). Zusätzlichen Versicherungsschutz kann man auch für die Mehrkosten bei Anfall von gefährlichem Abfall und/oder kontaminiertem Erdreich nach einem Sachschaden vereinbaren.

MEHRKOSTEN-BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG

Versichert werden jene Mehrkosten, die bei einer Betriebsunterbrechung aufgrund eines versicherten Sachschadens (z.B. Feuerschaden) entstehen, wie etwa Anmietung eines Ersatzlokales, Leihpersonal oder EDV-Fremdanlagen.

MIETSACHSCHÄDEN

Grundsätzlich sind in der Haftpflichtversicherung Schäden an gemieteten, geliehenen oder gepachteten Sachen ausgeschlossen. Manche Versicherer bieten im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung Deckung bei Schäden, die die versicherten Personen als Mieter in ihrer Wohnung oder als Gäste im Hotel oder der Ferienwohnung verursachen. Im Rahmen einer Betriebshaftpflichtversicherung kann man die Deckung für Mietsachschäden an vom Versicherungsnehmer gemieteten Betriebsobjekten (z.B. durch verursachte Feuer- oder Leitungswasserschäden) zusätzlich vereinbaren.

MINDESTPRÄMIE

Prämie, die unabhängig vom Versicherungsumfang mindestens zu zahlen ist.

MINDESTVERSICHERUNGSSUMME

In der Kfz-Haftpflichtversicherung beträgt seit 1.10.2004 die gesetzlich festgesetzte
Mindestpauschalversicherungssumme 3 Millionen Euro. Gleichzeitig wurde die Deckung für reine
Vermögensschäden auf 30.000,– Euro angehoben. Mindestversicherungssummen bei Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen müssen zur Berufsausübung von
Wirtschaftstreuhändern, Notaren, Sachverständigen, Versicherungsmaklern und Vermögensberatern abgeschlossen werden. Im allgemeinen Sinne gibt es in mehreren Versicherungssparten (Haftpflicht-, Risikoversicherungen) Mindestversicherungssummen.

MINDESTVERZINSUNG

Seit 1.1.2004 beträgt die Mindestverzinsung in der kapitalbildenden Lebensversicherung 2,75% auf den Sparanteil der Prämien über die gesamte Laufzeit eines Vertrages – dieser „Rechnungszins“ wird von der österreichischen Versicherungsaufsicht festgesetzt und überwacht. Über der Mindestverzinsung erwirtschaftete Erträge werden als Gewinnbeteiligung in einem hohen Ausmaß den Verträgen gutgeschrieben – sie können jedoch nicht garantiert werden.

MONTAGEVERSICHERUNG

Dient der Absicherung des Montageobjektes und der Montageausrüstung gegen unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden und Verluste durch Konstruktions-, Material- und  Montagefehler, höhere Gewalt und Diebstahl

MOTORBEZOGENE VERSICHERUNGSSTEUER (KFZ-Steuer)

ist für alle im Inland zugelassenen PKW und Kombi, Krafträder und alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigem Gewicht von 3,5 Tonnen außer Zugmaschinen und Motorkarren zu entrichten – sie wird seit 1.5.1993 von den Versicherungsunternehmen eingehoben und an die Behörden abgeführt. Als Berechnungsgrundlage dienen die KW bzw. ccm des Fahrzeuges sowie die Zahlweise der Haftpflichtprämie (10% Zuschlag bei monatlicher Zahlweise). 20% Zuschlag wird bei PKW und Kombi eingehoben, die vor dem 1.1.1987 erstmals im Inland zugelassen wurden und mit einem nicht abgasarmen Benzinmotor (ohne Katalysator) betrieben werden.
Befreit werden können von dieser Steuer: Invalidenkraftfahrzeuge und KFZ für Körperbehinderte,
Elektrofahrzeuge, Krafträder mit einem Hubraum bis 100 ccm, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, KFZ im Mietwagen- oder Taxigewerbe, mit Probe- oder Überstellungskennzeichen, KFZ zur Verwendung im öffentlichen Sicherheitsdienst (Justiz-, Zollwache), Rettungs-, Feuerwehr- und Krankenwagen.

MÜNDELSICHERE PAPIERE

sind risikoarme, festverzinsliche Wertpapiere (z.B. Bundes- oder Länderanleihen), die zur Anlage von Mündelgeldern (Gelder bevormundeter Personen) dienen. Ein bestimmter Teil der Vermögensanlagen von Versicherungsgesellschaften muss ebenfalls in mündelsicheren Papieren veranlagt werden (Deckungsstockfähigkeit).

MUSIKINSTRUMENTEVERSICHERUNG

bietet Schutz bei Verlust und Beschädigung der versicherten Musikinstrumente samt Zubehör im Rahmen einer „Allrisk-Deckung“ zu Hause, auf Reisen, bei Transporten sowie bei deren Benützung.

MUSTERBEDINGUNGEN

sind unverbindliche Versicherungsbedingungen, die vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs empfohlen werden. Die Versicherungsgesellschaften weichen oft deutlich von den Verbandsempfehlungen ab (zum Vor- oder Nachteil des Versicherungsnehmers) – Rechtlich verbindlich sind nur die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegen.

MUSTERKOLLEKTIONSVERSICHERUNG

ist eine Sonderform der Transportversicherung und bietet Schutz bei Schäden an Muster- und Verkaufswaren (Musterkollektionen oder sog. Reiselager) während des Transportes und Aufenthalten u.a. durch Transportmittelunfall, höhere Gewalt, Einbruchdiebstahl, Beraubung.