Wissen A-Z
FAHRERFLUCHTFONDS
wurde vom Versicherungsverband eingerichtet. Verkehrsopfer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen, wenn kein diesbezüglicher Versicherungsschutz besteht (z.B. bei Fahrerflucht des Unfallgegners, gestohlenem Fahrzeug…)
FAHRRADVERSICHERUNG
In der Regel sind Fahrräder in versperrten Räumen im Rahmen einer Haushaltsversicherung mitversichert. Bei besonders teuren Fahrrädern sollte die Versicherungssumme entsprechend angehoben oder aber eine separate Fahrradversicherung (z.B. Versicherungspaket für Diebstahl, Vandalismus, Unfall, Haftpflicht) abgeschlossen werden.
FAHRZEUGRECHTSSCHUTZ
umfasst die Bereiche: Schadenersatz- und Strafrechtsschutz sowie Führerscheinrechtsschutz. Zusätzlich kann der Fahrzeug-Vertragsrechtsschutz (Streitigkeiten aus Verträgen wie Reparatur, Kauf, Leasing) sowie der Lenker- Rechtsschutz abgeschlossen werden. Der Versicherer übernimmt die Kosten (für Rechtsanwalt, Gericht, Sachverständigen, Zeugen, und jene, die dem Prozessgegner zugesprochen werden) und den Vorschuss einer Strafkaution im Ausland, um einer Inhaftierung zu entgehen.
FÄLLIGKEIT der Leistung
Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird sofort fällig, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist, gemeldet wurde und der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen konnte (Deckung und Umfang). Davon unabhängig kann der Versicherungsnehmer bereits einen Monat nach Schadensmeldung den Betrag verlangen, der vom Versicherer mindestens zu zahlen sein wird (außer die Entschädigungshöhe konnte durch sein Verschulden nicht ermittelt werden). Bei Lebensversicherungen wird die Leistung bei Erleben des vereinbarten Ablauftermines oder bei Ableben der versicherten Person fällig.
FEUERVERSICHERUNG
bietet Versicherungsschutz gegen Brand, Blitzschlag, Explosion und Flugzeugabsturz. Mitversichert sind unvermeidliche Folgeschäden (z.B. durch Löschwasser, Rauch, Ruß) und Aufwendungen zur Schadenminimierung bzw. Abwehr.
FLOTTENRABATT
es handelt sich um einen speziellen Nachlass bei Kfz-Versicherungen, der gewährt wird, wenn bei einem Versicherer eine bestimmte Anzahl von Fahrzeugen eines Versicherungsnehmers (meist Unternehmen) versichert wird. Der gesamte Fuhrpark wird in einer Polizze mit einer Prämienabrechnung erfasst, der einmal im Jahr aktualisiert wird – bei manchen Versicherern entfällt auch das Bonus/Malussystem.
FOLGESCHADEN
ist ein mittelbarer Schaden, der durch einen Versicherungsfall ausgelöst wird bzw. entsteht (Beispiel: Wasserschaden als Folgeschaden von Glasbruch eines Aquariums, Schaden durch Löschwasser als Folge eines Feuerschadens). Meist sind solche Folgeschäden eingeschlossen, wenn sie die unvermeidliche Folge eines versicherten Ereignisses darstellen.
In der Haftpflichtversicherung sind Vermögensschäden nur dann mitversichert, wenn sie als Folge eines versicherten Personen- oder Sachschadens entstehen.
FREIWILLIGE ZUKUNFTSSICHERUNG
Gemäß § 3/1/15 Einkommensteuergesetz kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern jährlich bis zu € 300 steuerfrei für Zwecke der Zukunftssicherung zuwenden (in eine Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherung). Dabei tritt das Unternehmen als Versicherungsnehmer und Prämienzahler für den Dienstnehmer (=versicherte Person) auf. Der Dienstnehmer und auf Wahl auch seine Hinterbliebenen sind die direkt Begünstigten. Die Prämien sind für die Unternehmen abzugsfähig und für den Dienstnehmer steuerfrei.
FREIZÜGIGKEIT
Werden in einem Versicherungsvertrag verschiedene Versicherungsorte mit verschiedenen
Versicherungssummen zusammengefasst, so kann die Klausel „Freizügige Deckung“ vereinbart werden. Damit werden Wertverschiebungen zwischen den Versicherungsorten berücksichtigt und ein Summenausgleich durchgeführt.
FREIZEITUNFALLVERSICHERUNG
ist eine Form der privaten Unfallversicherung, die sich nur auf den Freizeitbereich beschränkt. Da jedoch Berufsunfälle durch die Leistungen der staatlichen Unfallversicherung meist nicht ausreichend abgesichert sind, empfiehlt sich eine umfassende private Unfallversicherung (24 Stunden – Deckung).
FREMDVERSICHERUNG
a) Versicherung auf eine andere Person (z.B. in der Lebens- oder Unfallversicherung).
b) die Versicherung gilt für fremdes Eigentum (z.B. die der Eigentümer dem Versicherungsnehmer zur Benützung, Bearbeitung, Verwahrung überlassen hat) Die Versicherung gilt in solchen Fällen nur, soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz gegeben ist.
c) Begriff aus der Rechtsschutzversicherung: Deckung für Versicherungsvertragsstreitigkeiten nur gegen eine Fremdversicherung (nicht gegen die eigene Versicherung).
FUHRPARKKLAUSEL
Begriff aus der Fahrzeugrechtsschutzversicherung. Innerhalb des Vertrages werden sämtliche Fahrzeuge eines Betriebes erfasst. Abgänge, Zugänge und Fahrzeugwechsel sind automatisch mitversichert. Einmal jährlich wird der aktuelle Stand der Fahrzeuge gemeldet und die Prämie neu berechnet.
FÜHRERSCHEINRECHTSSCHUTZ
ist ein Baustein aus dem Kraftfahrzeugrechtsschutz. Gewährt wird Versicherungsdeckung für Verfahren wegen Entziehung der Lenkerberechtigung nach einem Verkehrsunfall oder wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften (außer bei Verletzung der Hilfeleistungs- und Verständigungspflichten, Alkohol- oder Drogenmissbrauch).