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BAUHERRENHAFTPFLICHT

Der Bauherr haftet für sämtliche Gefahren, die durch Baumaßnahmen (Neubau, Zu-, An-, Umbauten) entstehen, solidarisch mit Architekten und Baufirmen. Eine entsprechende Bauherrenhaftpflicht bietet Versicherungsschutz für Schäden an Dritten (Personen- und Sachschäden) vom Kelleraushub bis zur Endabnahme des Bauvorhabens. Die Versicherung prüft die Haftungsfrage, tritt in berechtigte Forderungen ein oder wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab.

BAUKOSTENINDEX

wird von der Bundesinnung Baugewerbe erstellt und errechnet sich aus Baustoffen und Bauleistung inkl. MWSt. Prämien und Versicherungssummen von Gebäudeversicherungen werden gemäß Baukostenindex in regelmäßigen Abständen angepasst, um eine Unterversicherung infolge Preissteigerungen zu vermeiden.

BAUWESENVERSICHERUNG (BAULEISTUNGSVERSICHERUNG)

ist die „Kaskoversicherung“ für Gebäude und bietet Schutz für Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile während der Bauphase des versicherten Gebäudes (Roh- Um- oder Zubau) gegen unvorhersehbar eintretende Schäden, wie z.B. außergewöhnliche Naturereignisse, fahrlässige, böswillige oder vorsätzliche Beschädigung durch Dritte.

BERAUBUNG

ist die Androhung oder Ausübung von tätlicher Gewalt, um sich der versicherten Sachen zu bemächtigen. Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung ist das Beraubungsrisiko bis zu einer bestimmten Summe auf Erstes Risiko mitversichert.

BEREICHERUNGSVERBOT

gilt versicherungsrechtlich in der gesamten Schadenversicherung und verhindert, dass der Versicherungsnehmer mehr ersetzt bekommt, als den tatsächlich eingetretenen Schaden. Eine Überversicherung (= die Versicherungssumme übersteigt den tatsächlichen Versicherungswert) ist daher nicht sinnvoll.

BERGUNGSKOSTEN

Begriff aus der Unfallversicherung. Es werden die versicherten Kosten für die Suche, Bergung und den Transport der versicherten Person bis zur nächsten befahrbaren Straße oder bis zum dem Unfallort nächstgelegenen Spital geleistet. Siehe auch Begriff „Unfallkosten“.

BERUFSUNFÄHIGKEIT

liegt vor, wenn die versicherte Person zumindest 6 Monate ununterbrochen infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall nicht mehr in der Lage ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Gegen Berufsunfähigkeit kann man sich im Rahmen einer Zusatzversicherung zur Kapital-, Renten- oder Risiko-Lebensversicherung oder über einen selbstständigen Vertrag absichern. Bei zumindest 50 Prozent Berufsunfähigkeit erhält der Versicherte eine monatliche Rente in der vollen vereinbarten Höhe.

BEST ADVICE ("Bester Ratschlag")

Das nach den Umständen des Einzelfalles bestmögliche Angebot. Versicherungsmakler sind nach dem Maklergesetz verpflichtet, dem Kunden das jeweils beste Angebot zu legen, wobei nicht nur die Prämienhöhe, sondern auch weitere Kriterien wie z.B. Qualität des Produktes, Fachkompetenz der Versicherungsgesellschaft, Schadensabwicklung, die Höhe von Selbstbehalten und Ähnliches von wesentlicher Bedeutung sind.

BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE

Darunter versteht man freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zur Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge des Arbeitnehmers im Rahmen einer Versicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. Für den Unternehmer liegen die Vorteile in der Ersparnis von Lohnnebenkosten sowie einer Reihe von bilanztechnischen Vorteilen. Durch betriebliche Vorsorgen werden die Motivation und die Bindung von Mitarbeitern an das Unternehmen gefördert. Instrumente für betriebliche Altersvorsorge sind Pensionskassen, Abfertigungsrückdeckungsversicherungen, Pensionszusagen oder die freiwillige Zukunftssicherung.

BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNG

deckt den Unterbrechungsschaden, den der Versicherungsnehmer bei gänzlicher oder teilweiser Unterbrechung des versicherten Betriebes durch einen Sachschaden (und/oder Krankheit oder Unfall der verantwortlich leitenden Person) erleidet. Die Versicherungssumme errechnet sich aus dem Deckungsbeitrag (ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten), den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des versicherten Betriebes im Unterbrechungszeitraum (max. ein Jahr) erwirtschaftet hätte.

BEZUGSRECHT

ist das Recht (in der Leben- und Unfallversicherung), über die fällige Leistung zu verfügen – im Erlebensfall ist das in der Regel der Versicherungsnehmer selbst. Ein widerrufliches Bezugsrecht kann vom  Versicherungsnehmer jederzeit geändert werden, der Begünstigte hat keinerlei Ansprüche vor dem Versicherungsfall. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht kann vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Begünstigten nicht mehr geändert werden, die Ansprüche auf die Leistung aus dem Vertrag gehen sofort an den Begünstigten über.

BILLIGUNGSKLAUSEL

Gemäß §5 Versicherungsvertragsgesetz muss der Versicherer auf Abweichungen vom Antrag in der Polizze ausdrücklich hinweisen und diese deutlich kennzeichnen. Erfolgt dies nicht, so gilt der Vertrag zwar als geschlossen, aber im Sinne des gestellten Antrages. Werden auf Abweichungen ausdrücklich und deutlich hingewiesen, so kann der Versicherungsnehmer binnen 1
Monat vom Vertrag zurücktreten.

BONUS-MALUS-SYSTEM

die Prämienbemessung in der Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem Schadenverlauf in einem bestimmten Beobachtungszeitraum (1.10. – 30.9. des Folgejahres). In Österreich ist dies kein zwingendes System, jedoch wenden es die meisten Versicherer an. Es enthält 18 Stufen, die Grundstufe beginnt bei 9 – bei Schadensfreiheit im Beobachtungszeitraum verbessert sich die Prämienbemessung um eine Stufe, bei einem Leitungsfall erfolgt eine Rückreihung um 3 Stufen.

BONUSRENTE

die Überschüsse aus der Veranlagung bei Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen werden zur Erhöhung der Grundrente /(Bonus) verwendet. Die Rente besteht aus einem garantiertem Anteil und einem nicht garantiertem Überschussanteil.

BRUCHTEILVERSICHERUNG

bedeutet, dass nur ein bestimmter Prozentsatz (Bruchteil) der gesamten Versicherungssumme eingedeckt wird, um einen Prämiennachlass zu erhalten. Die Bruchteilsversicherung wird beispielsweise bei höheren Warenbeständen in der Einbruch- oder Leitungswasserversicherung angewendet. Dennoch kann der Versicherer Unterversicherung einwenden, wenn die Gesamtversicherungssumme zu gering bemessen wurde.

BÜNDELVERSICHERUNG

liegt vor, wenn mehrere Sparten (z.B. Feuer-, Sturm-. Leitungswasser-, Glasversicherung) in einem
Versicherungsvertrag gebündelt werden. Dennoch stellt jede einzelne Sparte einen rechtlich selbstständigen Vertrag dar.