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ÜBERBRÜCKUNGSKLAUSEL
dient zur Überbrückung von finanziellen Engpässen wie etwa bei Arbeitslosigkeit bei Lebensversicherungen. Bei Vereinbarung dieser Klausel bleibt trotz verminderter Prämienzahlung der Versicherungsschutz über einen bestimmten Zeitraum aufrecht.
ÜBERSCHUSSBETEILIGUNG
Bei Lebensversicherungen ist der Versicherungsnehmer an den Überschüssen (Gewinnen) beteiligt, die der Versicherer über die Garantieverzinsung hinaus erwirtschaftet. Diese Überschüsse können aus Zinsgewinnen, aus der Reduzierung von Kosten (Kostengewinne) oder aus einem günstigeren Sterblichkeitsverlauf (Sterblichkeitsgewinn) entstehen. Die Verrechnung der Überschüsse kann auf verschiedene Arten erfolgen: sie werden verzinslich angesammelt und dem Vertrag gutgeschrieben, sie werden zur Reduktion der Versicherungsprämie (Beitragsverrechnung) verwendet oder als Bonus in eine zusätzliche (prämienfreie) Versicherungssumme investiert. Da die Überschüsse von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig sind, sind Angaben über zukünftige Gewinnbeteiligungen stets unverbindlich.
ÜBERSCHWEMMUNG
Schäden an Gebäuden und deren Inventar durch Überschwemmung, Hochwasser, Witterungsniederschläge und Kanalrückstau (Naturkatastrophen) werden von den Versicherungen in verschiedenen Deckungsvarianten angeboten – jedoch stets nur mit bestimmten Höchstentschädigungsgrenzen. Bei hochwassergefährdeten Risiken sollten Sie daher die Beratung eines unabhängigen Versicherungsberaters in Anspruch nehmen
ÜBERSPANNUNGSSCHÄDEN
treten meist durch die mittelbare Einwirkung eines Blitzschlages auf und verursachen Schäden an elektrischen und elektronischen Geräten. Solche Schäden können mit einer Elektronik- oder E-Geräteversicherung abgedeckt werden.
ÜBERVERSICHERUNG
bedeutet, dass die Versicherungssumme höher ist als der tatsächliche Wert der versicherten Sachen. Aufgrund des Bereicherungsverbotes in der Sachversicherung muss der Versicherer im Schadensfall nur den tatsächlichen Wert ersetzen
UMTAUSCHRECHT
Bei Ablebensversicherungen kann man vereinbaren, dass diese in eine Kapitalversicherung ohne neuerliche Gesundheitsprüfung umgewandelt werden können.
UMWELTHAFTUNG
Umweltstörung ist die Beeinträchtigung der Beschaffenheit von Luft, Erdreich und Gewässern durch Immissionen. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung kann man Schadenersatzverpflichtungen für Sachschäden aus Umweltstörungen, einschließlich des Schadens an Erdreich und Gewässern versichern, sofern solche Schäden durch einen plötzlichen, unvorhersehbaren Vorfall ausgelöst werden.
UNANFECHTBARKEITSKLAUSEL
wird in der Lebensversicherung angewendet und bedeutet, dass die Leistungspflicht des Versicherers auch bei Selbstmord und bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen bleibt. Diese Klausel wird meist bei Verpfändung oder Abtretung von Lebensversicherungen an Banken angewandt
UNFALL
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall gelten auch Kinderlähmung, Wundstarrkrampf, Tollwut und die durch Zeckenbiss übertragene Frühsommer-Meningoencephalitis. Weiters gelten Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen als Unfall.
UNFALLINVALIDITÄT
bedeutet, dass die versicherte Person durch einen Unfall dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Beachten Sie die unverzügliche Meldefrist nach einem Unfall – die Invalidität muss dann innerhalb eines Jahres nach dem Unfall festgestellt und bei der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Die Versicherungsleistung wird nach dem Grad der Invalidität und der vereinbarten Versicherungssumme bemessen.
UNFALLKOSTEN
dazu zählen Heil-, Bergungs- und Rückholkosten, die bis zur vereinbarten Summe nach einem Unfall ersetzt werden (sofern die Sozialversicherung hierfür nicht aufkommt). Heilkosten sind die Aufwendungen, die zur Behebung von Unfallfolgen notwendig sind (Erstanschaffung von Prothesen, Zahnersatz etc.), Bergungskosten fallen an bei Suche, Bergung und Transport des unverletzt, verletzt oder tot geborgenen Versicherten. Rückholkosten werden erbracht, wenn der Verletzte von der Unfallstelle bzw. vom dem Unfallort nächstgelegenem Spital an seinen Wohnort bzw. das seinem Wohnort nächstgelegene Spital transportiert wird. Bei Tod des Versicherten durch einen Unfall werden die Kosten der Überführung bezahlt.
UNFALLVERSICHERUNG
Die gesetzliche Unfallversicherung bietet nur bei Folgen von Arbeitsunfällen eine finanzielle Unterstützung – diese reicht oftmals nicht aus. Eine private Absicherung ist preiswert und sollte daher für jeden von uns selbstverständlich sein. Sie bietet Schutz vor den finanziellen Folgen eines Unfalles weltweit und rund um die Uhr (für Beruf, Freizeit, Verkehr, Haushalt, Sport). Folgende Leistungen können versichert werden: Finanzielle Absicherung des Lebensstandards bei dauernder Invalidität (in Form einer Kapital- oder Rentenleistung), Unfalltod, Spitalgeld oder Taggeld nach Unfall sowie Unfallkosten (Heil-, Bergungs- und Rückholkosten). Die Mitversicherung entgeltlicher Sportausübung bzw. gefährlicher Sportarten (z.B. Wettbewerbe,
Fallschirmspringen, Benützung von Luftfahrgeräten, Tiefseetauchen etc.) wird von manchen Versicherern gegen Mehrprämien angeboten.
UNFALLZUSATZVERSICHERUNG
Zusätzlicher Schutz für die Folgen eines Unfalles in einer Lebensversicherung. So kann etwa vereinbart werden, dass bei Unfalltod die doppelte Versicherungssumme ausbezahlt wird oder bei dauernder Invalidität – entsprechend dem Grad der festgestellten Invalidität – ein vereinbarter Betrag fällig wird. Die versicherbaren Leistungen sind von der Versicherungssumme der Lebensversicherung abhängig und daher limitiert.
UNVERFALLBARKEIT
Begriff aus der betrieblichen Altersversorgung und bedeutet, dass Ansprüche des Arbeitnehmers in Höhe der versicherungsmäßigen Anwartschaften nicht mehr verfallen können, auch wenn er das Unternehmen verlässt.
UNVERSICHERBARE PERSONEN
Betreffend Unfallversicherung sind Personen, die dauernd vollständig arbeitsunfähig oder von schweren Nervenleiden befallen sind sowie Geisteskranke unversicherbar und trotz Prämienzahlung nicht versichert. In der Lebensversicherung sind im Grunde fast alle Personen versicherbar – die wenigen Ausnahmen sind meist durch schwere Krankheit oder Höchstalter begründet. Einschränkungen können durch besondere Gefahren im Beruf oder sportliche Betätigung bedingt sein.
UNTERJÄHRIGKEITSZUSCHLAG
grundsätzlich sind Versicherungsprämien jährlich im Vorhinein zu entrichten. Man kann eine halb-, vierteljährliche oder monatliche Ratenzahlung vereinbaren (Mindestprämien sind zu beachten) – hierfür kann der Versicherer Zuschläge zwischen zwei und sechs Prozent verlangen. Hinweis: eine monatliche Zahlung von Kfz-Versicherungen ist nicht zu empfehlen, da die darin enthaltene motorbezogene Steuer um 10% höher ist, als bei jährlicher Zahlung
UNTERVERSICHERUNG
liegt vor, wenn die Versicherungssumme geringer ist als der tatsächliche Wert der versicherten Sache. Im Schadensfall wird daher die Leistung entsprechend gekürzt. Beispiel: die Versicherungssumme einer Haushaltsversicherung beträgt € 50.000, der tatsächliche Wert des Wohnungsinhaltes ist jedoch € 100.000. Bei einem Einbruchdiebstahl entsteht ein Schaden von € 20.000 – der Versicherer erbringt lediglich eine Leistung von € 10.000, da eine 50%ige Unterversicherung vorliegt. Formel für Entschädigungsleistung = Schaden x Versicherungssumme tatsächlicher Wert.
Versichern Sie unbedingt stets den korrekten Wert um Probleme im Schadenfall zu verhindern!
UNTERVERSICHERUNGSVERZICHT
bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall auf eine Leistungsverkürzung wegen zu geringer Versicherungssumme verzichtet (Versicherung auf Erstes Risiko). Diese Vereinbarung wird hauptsächlich bei Eigenheim- und Haushaltsversicherungen getroffen, sofern die Versicherungssummen nach der Wohnnutzfläche bzw. der bebauten Fläche des Eigenheimes unter Berücksichtigung der Geschosse und der Ausstattung ermittelt wird
UNWIDERRUFLICHES BEZUGSRECHT
bedeutet, dass der Begünstigte die zukünftige Versicherungsleistung unwiderruflich bereits bei Abschluss der Versicherung erwirbt. Der Versicherungsnehmer muss jedenfalls die Rechte des Begünstigten wahren, z.B. kann ohne dessen Zustimmung das Bezugsrecht nicht mehr geändert werden.